Satzung der Liberalen Hochschulgruppe Clausthal – LHG Clausthal
Stand 15.01.2024
In dieser Satzung wird aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und der besseren Lesbarkeit bei Personenbezeichnungen das generische Maskulinum verwendet. Die Ausführungen beziehen sich jedoch stets gleichermaßen auf alle Geschlechter.
§ 1 Zweck
- Die Liberale Hochschulgruppe (LHG) Clausthal ist ein nicht eingetragener Verein und eine unabhängige hochschulpolitische Gruppe. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der ethnischen oder sozialen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten, des Alters und der sexuellen Identität oder Orientierung im Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
- Die LHG Clausthal setzt sich im öffentlichen und politischen Raum für studentische Interessen und politische und kulturelle Belange der Studierenden ein. Sie fördert liberales, von Toleranz und Offenheit geprägtes Gedankengut, insbesondere an der Technischen Universität Clausthal. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
- Informationsveranstaltungen und Schulungen zu Themen aus den Bereichen Hochschule, Studium und Wissenschaft,
- die Ausrichtung von Diskussionsveranstaltungen, Vorträgen und Seminaren und
- die Vertretung studentischer Interessen in den Gremien der TU Clausthal.
- Die LHG erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten hochschulpolitischen Vereinigungen. Sie strebt eine Mitgliedschaft im Landesverband Liberaler Hochschulgruppen Niedersachsen und im Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen (LHG) an.
§ 2 Sitz
Der Sitz der LHG ist in Clausthal-Zellerfeld an der Technischen Universität Clausthal.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied der Hochschulgruppe kann jede natürliche und juristische Person sein.
- Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der LHG und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Hochschulgruppen ist ausgeschlossen.
- Der Vorstand der LHG führt eine Mitgliederdatei.
- Nichtstudentische Mitglieder sollen die LHG Clausthal finanziell unterstützen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in der LHG kann formlos beantragt werden. Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen. Der Beschluss bedarf nicht des formalen Rahmens einer Vorstandssitzung; erforderlich ist jedoch die Beteiligung von vier Fünftel der Mitglieder des Vorstands. Der Beschluss ist dem Bewerber sodann mitzuteilen.
- Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, hat der Vorstand dies gegenüber der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu begründen. Die Mitgliederversammlung kann den Beschluss des Vorstandes mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufheben und damit die Annahme des Aufnahmeantrages erwirken.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht und ist dazu angehalten, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der LHG zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Hochschulgruppe zu beteiligen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austritt
- Exmatrikulation (sofern nicht anders gewünscht)
- Kandidatur für eine andere, mit der LHG im Wettbewerb stehenden Hochschulgruppe
- Beitritt zu einer anderen, mit der LHG im Wettbewerb stehenden Hochschulgruppe oder hochschulpolitischen Vereinigung
- Ausschluss nach Maßgabe des Absatzes 2)
- Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Hochschulgruppe verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 7 Organe der LHG
Organe der LHG sind dem Range nach:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der Hochschulgruppe.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für die Mitglieder bindend.
- Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, welche als Studenten (inkl. Promotionsstudenten) an der TU Clausthal eingeschrieben sind
§ 9 Art und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird:
Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage; sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf drei Tage verkürzt werden.
- durch Beschluss des Vorstandes
- durch ein Fünftel der Mitglieder
- Der Vorsitzende eröffnet die Mitgliederversammlung und leitet die Wahl der Tagungsleitung.
- Jedes Mitglied der Hochschulgruppe hat Teilnahme-, Rede-, Stimm- und Antragsrecht. Anträge müssen spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind zulässig. Über deren Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit für die ganze Mitgliederversammlung oder einzelner Beratungspunkte ausgeschlossen oder wiederhergestellt werden.
- Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn ein Fünftel der Mitglieder der LHG anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann während der Mitgliederversammlung jederzeit von einem anwesenden Mitglied beantragt werden.
- Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen
§ 10 Aufgabe der Mitgliederversammlung
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Hochschulgruppe.
- Über organisatorische und grundsätzliche Abmachungen oder Kooperationen mit anderen Hochschulgruppen oder deren Fraktionen im Studierendenparlament entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Rechte der Abgeordneten im Studierendenparlament bleiben unberührt.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Die Wahl der Tagungsleitung der Mitgliederversammlunge
- Die Erörterung des politischen und finanziellen Rechenschaftsberichts des Vorstandes
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Wahl eines Vorstandes
- Die Wahl zweier Kassenprüfer
- Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zu Landes- und Bundesmitgliederversammlungen
- Die Wahl von Ehrenvorsitzenden, Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenmitglieder auf Vorschlag eines Mitglieds
- Die Wahl des Spitzenkandidaten zur Studierendenparlamentswahl
- Beschluss des Wahlprogramms zur Studierendenparlamentswahl
- Beschluss von Änderungen der Satzung
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- und bis zu vier Beisitzern
- Über die Anzahl und die Aufgabenbereiche der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand wird für den Zeitraum von einem Jahr gewählt.
- Tritt der gesamte Vorstand zurück, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes unverzüglich einzuberufen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl von der Mitgliederversammlung vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Vorstandes aus. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Vorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes mit Ausnahme des Vorsitzenden.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Drittel der Mitglieder der Hochschulgruppe dem Vorstand das Misstrauen dadurch aussprechen, dass sie mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Vorsitzenden wählt. Die Amtszeit des gesamten Vorstandes ist damit beendet. Auf derselben Mitgliederversammlung ist ein neuer Vorstand zu wählen. Der Misstrauensantrag als Dringlichkeitsantrag ist nicht zulässig.
- Der Vorstand kann Mitglieder, die wichtig für die laufenden Geschäfte der LHG sind, in den Vorstand kooptieren. Kooptierte Mitglieder nehmen an Vorstandssitzungen mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teil.
§ 12 Rechte und Pflichten des Vorstands
- Dem Vorstand obliegt die Leitung der LHG nach den politischen und organisatorischen Beschlüssen der Hochschulgruppe. Der Vorstand erledigt im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben.
- Der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende vertritt die Hochschulgruppe gerichtlich und außergerichtlich alleine. Er kann im Namen der Hochschulgruppe klagen, Verträge abschließen oder Vollmachten zum Abschluss von Verträgen erteilen. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter oder der Schatzmeister. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
- Der Vorstand ist den Mitgliedern gegenüber jederzeit auskunftspflichtig. Der Vorstand erstattet den Mitgliedern im Rahmen von ordentlichen Mitgliederversammlungen Bericht.
§ 13 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter, mit einer Frist von zwei Tagen einberufen. Ein Viertel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder inklusive eines der Vorstandsmitglieder im Sinne des §12 2) S. 1 dieser Satzung anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn jeder Vorstandssitzung festgestellt
§ 14 Beschlusslage
Die LHG Clausthal führt eine Beschlusslage. Jedes Mitglied kann Anträge zur Aufnahme oder Streichung stellen. Anträge zur Änderung der Beschlusslage sind als Dringlichkeitsanträge unzulässig. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 15 Beiträge
Die LHG erhebt keine Beiträge.
§ 16 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungsanträge als Dringlichkeitsanträge sind unzulässig.
§ 17 Beschlüsse
Beschlüsse werden grundsätzlich mit relativer Mehrheit gefasst, soweit die Satzung der Hochschulgruppe nichts anderes bestimmt.
§ 18 Abstimmungen
- Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds findet geheime Abstimmung statt.
- Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang.
§ 19 Allgemeines zu Wahlen
- Die Wahlen zum Vorstand, zum Ehrenvorsitzenden, Ehrenvorstandsmitglied und Ehrenmitglied sowie zum Spitzenkandidaten der Liste zur Studierendenparlamentswahl sind schriftlich und geheim. Bei den übrigen Wahlen wird offen abgestimmt, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und die Satzung der Hochschulgruppe nichts anderes vorschreibt.
- Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
§ 20 Personenwahlen
- Bei Personenwahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen (leere, unveränderte oder als Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel) werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt. Werden in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählt, so ist teilweise Stimmenthaltung zulässig; es kann auch mit ”nein” gestimmt werden.
- Hat bei den Einzelwahlen kein Bewerber die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten, ist wie folgt zu verfahren:
- wenn nur ein einziger Bewerber kandidiert, wird neu gewählt;
- wenn zwei Bewerber kandidieren und beide zusammen mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben, so findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Haben beide zusammen nicht mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wird neu gewählt;
- wenn mehr als zwei Bewerber kandidiert haben, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Ist diese Höchstzahl von mehr als zwei oder die Zweithöchstzahl von mindestens zwei Bewerbern erreicht (Stimmengleichheit), so nehmen diese Bewerber sämtlich an der Stichwahl teil.
- Sind in einem Wahlgang mehrere Kandidaten zu wählen und haben nicht genügend Kandidaten die absolute Mehrheit erhalten, so findet zwischen den stimmstärksten Kandidaten eine Stichwahl statt. Dabei werden für jede noch zu besetzende Stelle bis zu zwei Kandidaten in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmen, bei gleicher Stimmenzahl auch alle Bewerber mit dieser Stimmenzahl zu der Stichwahl zugelassen. In diesem Wahlgang sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Bleibt für eine Stichwahl nur ein Kandidat übrig, so findet für die noch zu besetzende Stelle eine Neuwahl statt.
- Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Kandidaten zu wählen sind; anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig. In sämtlichen Stichwahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los aus der Hand des Wahlleiters.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in Einzelwahlgängen gewählt.
§ 21 Auflösung und Schlussbestimmungen
- Die Auflösung der Hochschulgruppe oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Hochschulgruppe kann nur auf einer Mitgliederversammlung, die zu diesem Zwecke einberufen werden muss, beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens vier Wochen vorher dem Vorstand und den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist.
- Der Beschluss hat nur Gültigkeit, wenn drei Viertel der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung vertreten sind und die Abstimmung eine Dreiviertelmehrheit für die Auflösung ergibt.
- Über die Verwendung des Vermögens der Hochschulgruppe im Falle einer Auflösung wird mit einfacher Mehrheit beschlossen
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Zuerst beschlossen am 29.07.2020. zuletzt geändert am 15.01.2024.
